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Gefundene Begriffe

Erbverzicht

Durch einen Erbverzicht (notarielle Beurkundung) kann ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf das ihm zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht kann auf einen Pflichtteilsverzicht beschränkt werden.

Erb/Pflichtteilsverzichte werden oft im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als Gegenleistung ausgesprochen.

Abzugrenzen ist der Erbverzicht von der Ausschlagung. Dieser Verzicht ist eine erst nach Eintritt des Erbfalls mögliche, fristgerecht einzureichende Erklärung beim Nachlassgericht, eine Erbschaft nicht anzutreten. Der Erbverzicht geht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden mit Ausschluss der Kinder des Ehepartners über.

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