nach oben

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Durch jeden Erbfall werden Fristen in Gang gesetzt; diese sind unbedingt zu beachten. Eine wichtige Frist ist die 6-Wochen-Frist, innerhalb derer man die Erbschaft (z.B. bei Überschuldung des Nachlasses) ausschlagen kann. Sie beginnt mit Kenntnis vom Erbfall oder - liegt ein Testament vor - mit Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht. 

Üblicherweise erhalten die Betroffenen eine schriftliche Mitteilung vom Gericht. Die Frist beginnt daher für jeden Erben unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten. Ist nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist, weil z.B. die genaue Kenntnis über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses fehlt , kann auch eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Hierdurch kann die Haftung des/der Erben hinsichtlich des Nachlasses beschränkt werden; es kann so auch vermieden werden, dass möglicherweise ein werthaltiges ( nur auf den ersten Blick überschuldetes) Erbe ausgeschlagen wird. 

Eine irrtümliche Ausschlagung kann allerdings auch ggfls. Noch angefochten werden, ebenfalls innerhalb einer 6-Wochen-Frist. Diese Frist beginnt mit Kenntnis des Irrtums. Verstreicht die 6-Wochen-Frist, ohne dass die Erbschaft ausgeschlagen wurde, gilt die Erbschaft als angenommen. Auch die irrtümliche Annahme kann unter bestimmten Umständen angefochten werden. Auch hier gilt wieder eine 6-Wochen-Frist, die mit Kenntnis des den Irrtum hervorrufenden Umstandes beginnt. 

Es bestehen darüber hinaus noch zahlreiche Möglichkeiten, die Haftung für einen eventuell überschuldeten Nachlass auf den Nachlass zu beschränken. 

In all diesen Fällen sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden! 

© Copyright 2020-2024