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Gefundene Begriffe

Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft nach § 181 BGB liegt vor, wenn der Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft tätigt. Das Insichgeschäft ist im Grundsatz verboten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, wenn der Vertretene den Stellvertreter dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Dies muß vor allem bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers beachtet werden.

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