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Gefundene Begriffe

Auseinandersetzung

In Erbangelegenheiten ist (§2042ff) eine Auseinandersetzung gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter ihre Mitglieder nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch jedes Erben auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat anderes verfügt. Die Auseinandersetzung wird durch Auseinadersetzungsverträge der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen. Bei fehlender Einigung der Erben kann ein Nachlassgericht angerufen werden. In Extremfällen kann auch eine Auseinandersetzungsklage vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.

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