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Gefundene Begriffe

Auflage

Im Erbrecht (§1940 BGB) bedeutet eine Auflage die Möglichkeit für einen Erblasser, mittels Testament oder Erbvertrag in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen zu treffen, die einen Erben oder einen durch ein Vermächtnis Begünstigten mit einem bestimmten Tun oder Lassen zu belasten (beschweren) oder diesem aber auch Vermögensgegenstände aus der Erbmasse vorzuenthalten. Die Durchsetzung solcher Auflagen können durch den Erben selbst, durch Miterben, aber auch Personen, die ohne die Beachtung der Auflagen einen Vorteil hätten erlangen können, etwa weil sie ansonsten erbberechtigt geworden wären, verlangt werden.

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