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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Jeder kann augrund verschiedenster Umstände (Alter, Krankheit, Unfall) in die Situation kommen, dass eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist und sollte daher für eine solche Lage Vorsorge treffen, denn nur vorher ist dies möglich, im Nachhinein kann nichts mehr geregelt werden. 

Möglichkeiten bietet hier die so genannte Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. 

Durch Bevollmächtigung eines Dritten bestimmt der Betroffene selbst im Voraus, wie seine Lebensverhältnisse im "Fall eines Falles" gestaltet werden, auch für den Umgang mit Krankheiten in medizinischer Hinsicht. 

Wer nicht will, dass im Zweifelsfall das Vormundschaftsgericht - von Amts wegen - einen Betreuer bestellt, muss für seine nahen Angehörigen, den Ehepartner oder sonstige Personen seines Vertrauens die notwendigen Voraussetzungen schaffen, damit diese in der rechtlichen Lage sind, Entscheidungen im Sinne des Betroffenen durch zu setzen, eben die oben genannten Verfügungen verbindlich nieder legen. 

Entscheidungen im Sinne des Betroffenen durchsetzen

Auch Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind sinnvolle Vorsorgeregelungen. Sprechen Sie mich an!
Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker

0049 (0) 5 21- 6 46 47 | info@adlegem.de

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung bedeutet die schriftliche Niederlegung der Wünsche des Betroffenen in Bezug auf seine ärztliche Behandlung und Versorgung bei schwerer Erkrankung. 

Sie dokumentiert den mutmaßlichen Willen des Verfügenden für den Fall seiner Entscheidungs- und Äußerungsunfähigkeit. Sie richtet sich an den Arzt, den Bevollmächtigten und das Vormundschaftsgericht. 

Man unterscheidet hauptsächlich zwei Inhalte, die jeweils natürlich individuell ausgestaltet werden können: 

Der Verfügende möchte, dass der Arzt alle Möglichkeiten ausschöpfen soll, das Leben zu verlängern. 

Der Verfügende möchte, dass unter bestimmten Bedingungen die Behandlung abgebrochen und nur noch die Schmerzen gelindert werden. 

Sofern der Verfügende einen Behandlungsabbruch vor Einsetzen des Sterbevorganges wünscht, so ist durch den Bundesgerichtshof am 17.03.2003 entschieden worden, dass dies erst nach Zustimmung durch das Vormundschaftsgerichts erfolgen darf. 

Ein Missbrauch soll hierdurch vermieden werden.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist die Bevollmächtigung eines Dritten, um diesen dadurch rechtlich in die Lage zu versetzen, Entscheidungen für den Vollmachtgeber in dessen Namen zu treffen und auszuführen. Inhaltlich wird unterschieden zwischen Vermögensverwaltung und dem persönlichen Bereich. 

Die Vermögensverwaltung umfasst z.B. Geld- und Bankangelegenheiten oder die Vertretung vor Gericht und Behörden. Der persönliche Bereich betrifft z.B. die Gesundheitsfürsorge, die Regelung des Aufenthaltsortes (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim), das Einsichtnahmerecht in Krankenakten, die Mitbestimmung in Fragen der Heilbehandlung. 

Bestimmte Aufgaben kann man ausdrücklich ausschließen und damit der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts unterwerfen. Weiterhin kann ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden für die Entscheidung besonderer Fragen oder auch insgesamt.

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