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Testament des Immanuel Kant

27. Febr. 1798.

Dies ist mein letzter Wille.

Zuvörderst erkläre ich mein älteres, beim Stadtgericht den 29. August 1791 deponiertes Testament durch das gegenwärtige für aufgehoben und will, daß das gegenwärtige allein nur, sowohl in Ansehung der Erbeseinsetzung, als in Ansehung der Vermächtnisse gelten solle. Ich erkläre also zu Erben meine noch lebende nächste Verwandte, nemlich: 

1. meine im St. Georgen Hospital versorgte einzige Schwester, die geborene Barbara Kantin, verwittwete Theuerin, 

2. die Kinder meiner zuletzt verstorbenen Schwester, der verheirathet gewesenen nachher von ihrem Manne geschiedenen Kröhnertin, so weit sie an meinem Todestage noch am Leben sind, 

3. meinen einzigen noch lebenden Bruder Johann Heinrich Kant, Pfarrer in Altrahden in Curland. Iedoch will ich, daß meine sämmtliche Schwesterkinder, die eine Hälfte und mein Bruder oder dessen vor meinem Todestage vorhandenen Leibeserben, die andere Hälfte meines Nachlasses erhalten sollen. 

Denen Erbnehmern insgesammt lege ich Pflicht auf, aus der Nutzung der Erbschaftsmasse folgenden benannten Personen die von mir bestimmten jährlichen Renten auszuzahlen und insofern sie es verlangen, gesetzliche Sicherheit zu stellen, und diese Sicherheit nachzuweisen. 

Nemlich a. Meine Schwester die verwittwete Theuerin erhält mit Ablauf jeden Iahres, so vom Sterbetage an zu rechnen, 100 fl. schreibe Einhundert Gulden pr. aus den Zinsen meiner Kapitalien und werden ihr solche bis dahin, daß sie selbst verstirbt, ausgezahlt; auch die Kosten meines Begräbnisses von meinen Erben übernommen. 

b. Mein Bedienter Martin Lampe erhält aus meinem Nachlaß, wegen seiner vieljährigen, redlich geleisteten Dienste auf den Fall, da er mich überlebt, bis zu seinem eigenen Ableben jährlich 400 fl. sage Vierhundert Gulden pr. welche ihm doch in vierteljährigen Theilzahlungen ausbezahlet werden, wovon aber die erste Zahlung sogleich mit meinem Sterbetage anhebt, mithin jede Zahlung pränumerirt werden muß. 

Stirbt er hiernächst mit Hinterlassung seiner gegenwärtigen Frau Anna Charlotte Lampin geborne Kogelin, so soll auch letztere die Hälfte gedachter Pension mit 200 fl. sage Zweihundert Gulden pr. jährlich auch auf den Fall, daß Lampe vor mir stürbe, lebenswierig genießen. 

Im Falle endlich Lampe und dessen jetzige Ehefrau aus ihrer Ehe bei ihrem beiderseitigen Absterben Kinder hinterlassen sollten, so soll den letzteren gesammt ein Kapital von 1000 fl. sage Eintausend Gulden pr. überhaupt zufallen und aus meinem Nachlaß ausgezahlt werden. 

4. Damit nun dieser mein letzter Wille gehörig vollzogen und meinen Erben sowie den Legatarien ihre Erbtheile und Vermächtnisse richtig und sicher ausgeantwortet werden, so ernenne ich zum Executor Testamenti den Herrn Professor Gensichen und im Fall der Verweigerung oder Absterben desselben den Herrn Professor Poerschke und vermache ihm für diese zu übernehmende Mühewaltung 1500 fl. sage Eintausend fünfhundert Gulden pr. die dieser Exekutor gleich nach meinem Tode aus der Erbschaftsmasse zu heben befugt ist, - und trage ihm in Voraussetzung, daß er diese meine Bitte erfüllen will, hierdurch auf, über meinen Nachlaß die Aufsicht und Verwaltung so lange zu führen, bis den Erben selbst derselbe ausgehändigt werden kann - mit der Befugniß meinen Nachlaß, in so fern ich nicht über einzelne Vermögensstücke besonders verfügt habe, oder die Erben ihre Conservation wünschen, zu versilbern, die Capitalien sicher auszuthun, Gelder zu erheben und überhaupt den Nachlaß so gut als möglich zu nutzen und hiernächst denselben mit Nachweisung der daran erhobenen Nutzungen auszuantworten. Mein gegenwärtiges Vermögen besteht, was das immobile betrifft: 

I. in meinem schuldenfreien Hause nebst Gehöft und Garten auf dem Prinzessin Platz 

II. das Mobile besteht jetzt aus einem an das Handlungshaus Green Motherby & Comp. ausgethanenen mit 6 Prozent verzinseten Kapital, in einem den 1. Iuli 1798 fälligen Wechsel auf gedachtes Haus auf 42930 fl. sage Zwei und vierzig tausend neunhundert und dreißig Gulden pr. courant. - Von der Vererbung meines übrigen Hausgeräthes nehme ich doch meinen ganzen Büchervorrath aus als den ich dem Herrn Professor Gensichen vermache. Geschrieben den 26. Februar 1798 von 

Immanuel Kant

Hierin ist mein letzter wohlüberlegter Wille enthalten.
Königsberg den 27 Febr 1798

Immanuel Kant

praesent. den 28. Febr. 1798 Vormittags um 11 Uhr

Metzger
h. t. Rector.

Daß hierin die letztwillige Disposition des Herrn Professors Philosophiae Immanuel Kant enthalten sei, welche dasselbe unter dem heutigen dato vor versammeltem Akademischen Senat verschlossen überreicht hat, wird attestirt. 

Königsberg den 28. Februar 1798 

Metzger Holtzhauer 
h. t. Rector

Actum Königsberg in Senatorio coram pleno Senatu den 28. Februar 1798 des Morgens um 11 Uhr. Auf vorhergegangenes Ansuchen des Herrn Professor Immanuel Kant, da derselbe seinen letzten bereits abgefaßten Willen vor dem versammelten Akademischen Senat niederlegen wolle, war in dem heutigen Termin vor versammelten Senat Herr Professor Immanuel Kant in Person erschienen und so wenig in Ansehung dessen Identität ein Bedenken obwaltet ebenso wenig ist in Ansehung der persönlichen Fähigkeit, des Herrn Testators und dessen befundenen Freiheit des Willens etwas zu erinnern. Herr Testator überreicht ein Convolut mit der Ueberschrift: 

Hierin ist mein letzter wohlüberlegter Wille enthalten. Königsberg den 27. Februar 1798.

und erkläret, wie er versichert sei, daß hierin sein letzter Wille wirklich enthalten sei.

Hierauf wurde das Testament nachdem nun noch Herr Testator erklärt 

1. daß alles Rechtliche wegen der Erbeseinsetzung darin enthalten 

2. daß er keine Notherben habe, 

3. daß er das Testament eigenhändig sowohl ge= als unterschrieben habe, 

4. daß der gesetzmäßige Stempel von 2 rthlr. adhibiret worden, 

5. daß er zwar bei E. hiesigen Stadtgericht ein anderweitiges früheres Testament niedergelegt habe, indessen solches hiemit ausdrücklich aufhebe und dasselbe zurücknehmen werde 

6. daß er das auf dem exhibirten Convolut befindliche Eine Privatsiegel für das seinige anerkenne; 

so wurde das Testament in ein besonderes Convolut in Gegenwart des Herrn Testatoris eingehüllt, sogleich mit dem gerichtlichen Commissionssiegel versiegelt und mit der gewöhnlichen in der Gerichts=Ordnung Th. 2 Tit. 4. §. 3 vorgeschriebenen Registratur überschrieben. 

Worauf dieses Annahme=Protokoll dem Herrn Testator deutlich vorgelesen von demselben überall genehmigt und eigenhändig unterschrieben. 

Immanuel Kant 

und hierauf geschlossen wurde 

Metzger Holtzhauer
h. t. Rector

Meinem im Iahr 1798 den 28 Februar angefertigten und den 2. Maerz d. Iahres beim Akademischen Senat niedergelegten Testamente füge ich folgende Disposition als Nachtrag hinzu, dergestalt, daß jenes Testament, insofern es durch diesen späteren Nachtrag nicht aufgehoben wird, in seiner vollen Kraft bleiben soll. Also 

§ 1. Ich vermache dem Herrn Diaconus Wasiansky meinem Freunde die Summe von Zweitausend Thaler.

§ 2. Meiner Köchin Louise Nietschin, wenn sie bei meinem Tode [noch] im Dienste ist], sonst aber nichts, die Summe von Zweitausend Gulden. Es sind aber alle in meinem Testament meiner Köchin etwa bestimmte Legat in diesem enthalten.

§ 3. Constituire ich den Herrn Diaconus Wasiansky zum Curator funeris und executor testamenti , daß er gleich nach meinem Tode ohne alle Versiegelung meinen Nachlaß in Besitz nimmt, darüber ein Verzeichni anfertigt, dessen Vollständigkeit die Erben, so wie es ihnen die Substanz des Nachlasses bezeichnet, anerkennen müssen, ohne Defecte und Monita deshalb gegen ihn machen zu können Er ist allein befugt, Nachlaßstücke zu veräußern, Gelder einzuziehen, zu quittiren, den Nachlaß in baar Geld umzusetzen und bis zur Vertheilung so zu verwalten, wie ich es angeordnet habe Er legt bei der Vertheilung über sein Verfahren Rechnung ab und regulirt die Vertheilung, so wie ich es bestimmt habe, oder in Ermangelung dessen, wie er es für zweckmäßig achtet. Sollte (wie ich mich jetzt mit Sicherheit nicht erinnere) in meinem Testamente ein Executor testamenti benannt sein, so soll ihm das in demselben vermachte Legat bleiben und er, wenn es Herr Diaconus Wasiansky für nöthig findet, mit diesem gemeinschaftliche Sache machen

Dieses ist mein freier eigenhändig geschriebener letzter Wille. 

Königsberg den 14. Decbr. 1801

Immanuel Kant 

Hierin ist ein Nachtrag zu meinem Testamente eigenhändig von mir geschrieben und von mir selbst versiegelt befindlich. 

Da ich in Ansehung der Aufsicht über meinen Nachlaß verordnet habe, so verbitte ich gerichtliche Siegelung und Inventur Königsberg den 14. December 1801. 

Immanuel Kant 

Hierin ist der Nachtrag zum Testament des Herrn Professor und Senioris der philosophischen Fakultät Immanuel Kant, welchen derselbe unterm heutigen dato gemäß Protokoll den Deputirten des Akademischen Senats mit drei Privatsiegeln verschlossen zur Aufbewahrung übergeben hat. 

Königsberg den 16. Decbr. 1801. 

Iohann Gottlieb Neumann Fenkohl
Universitäts Syndicus Acad. Secret.

Actum Königsberg in der Behausung des Herrn Professor Kant den 16. Decbr. 1801 V. M. 9 Uhr.

Auf Ansuchen des Herrn Professor Kant begaben sich endesunterschriebene Deputirte des Akademischen Senats in die obgedachte Behausung, woselbst gegen wärtig und beim vollständigen Gebrauch seiner Seelenkräfte angetroffen wird; 

Herr Professor Immanuel Kant in Ansehung dessen Identität und Dispositionsfähigkeit gar kein Bedenken obwaltet. Herr Comparent bemerkt zuvörderst, daß es wirklich sein Wille ist, einen Nachtrag zu seinem bereits unterm 28ten Febr. 1798 ad deposita übergebenen Testament nunmehr gleichfalls zum gerichtlichen Gewahrsam des Akademischen Senats zu übergeben. Diesemnach überreicht derselbe ein mit drei Privatsiegeln verschlossenes Convolut, wovon Herr Testator bebemerkt, daß wirklich hierin dieser Nachtrag zum Testament, welchen er eigenhändig unterschrieben und selbst eingeschlossen habe, enthalten sei. 

Dieses Convolut enthält die Ueberschrift: Hierin ist ein Nachtrag zu meinem Testamente eigenhändig von mir geschrieben und von mir selbst versiegelt, befindlich. Da ich in Ansehung der Aufsicht über meinen Nachlaß verordnet habe, so verbitte ich gerichtliche Versiegelung und Inventur. 

Königsberg den 14. Decbr. 1801. 

Immanuel Kant. 

Herr Testator recognoscirt diese vorstehende Unterschrift als von ihm eigenhändig ge = und unterschrieben, sowie die drei das Convolut verschließenden Siegel für sein Privat=Pettschaft und bemerkt, daß er diesen Nachtrag ebenso aus eigenem freien Willen angefertigt habe, als sein Testament selbst. 

Hierauf trägt derselbe an: Diesen Nachtrag zu seinem Testament gleichfalls ad depositum des Senats zu nehmen und in dem ihm zu ertheilenden Depositenschein das Verbot der gerichtlichen Versiegelung und Inventur zu vermerken. 

Es wird hiernächst der überreichte Testamentsnachtrag in Gegenwart des Herrn Testatoris mit dem gerichtlichen beigedruckten Commissionssiegel versehen und mit der gewöhnlichen Annahmeregistratur überschrieben, hierauf aber, da Herr Testator nichts mehr zu bemerken hatte, dieses Annahmeprotokoll demselben deutlich vorgelesen, von demselben genehmiget, eigenhändig wie folgt unterschrieben. 

Immanuel Kant 

und hiemit geschlossen br />
a. u. s. 

Ioh. Gottl. Neumann Fenkohl
Universitäts=Syndikus Dep. Acad. Secret.

Die aus gegründeten Ursachen erfolgte Abschaffung meines ehemaligen Bedienten Lampe macht die Aufhebung des in meinem, von mir selbst den 2. Maerz 1798 beim Akademischen Senat deponirten Testamente bestimmten Legati remunerationis nothwendig; welches hiemit für ihn, seine Frau und Kinder für vernichtet erklart wird. 

An dessen Stelle setze ich hiemit fest daß wenn kein von meiner Hand unterzeichneter Widerruf vorgefunden wird, er seine jetzige jährliche Pension von Vierzig Thaler jährlich in halbjährigen Zahlungen pränumerando nach meinem Tode bis zu dem seinigen genießen soll, mit dem dann alles aufhöret. 

Meine Schwester Theuerin im St George Hospital soll eine erhöhte Pension von Einhundert Thaler jährlich lebenslang erhalten. 

Der zu beiden Pensionen in der Landschaft deponirte Fond von 3500 rthlr. fällt nach dem Ableben beider Pensionaire an meine Schwesterkinder, die eine, an meine Bruderkinder die andere Hälfte zurück. 

Wegen meines jetzigen Bedienten, der bei meinem Absterben in meinem Dienste ist, behalte ich mir schriftliche oder mündliche Verfügungen an meinen Executor testamenti vor, die sowie alle meine mündliche Aufträge an ihn dieselbe Gültigkeit haben sollen, als wenn sie in meinem Testamente verzeichnet wären. 

Endlich bestätige ich hiemit die in meinem ersten Nachtrage zu meinem Testamente den Wasianskischen Eheleuten und meiner Köchin, wenn sie bei meinem Tode noch im Dienste ist, bestimmte Legate. 

Dieses ist mein letzter Wille, eigenhändig von mir geschrieben. Königsberg den 22. Februar Anno Achtzehnhundertzwei: 

Immanuel Kant. 

Hierinnen ist ein zweiter Nachtrag zu meinem Testament von mir selbst geschrieben und versiegelt. 

Königsberg den 22. Februar 1802. 

Immanuel Kant. 

Hierin ist ein zweiter Nachtrag zu dem vom Herrn Professor Kant beim Akademischen Senat deponirten Testament, welchen derselbe zufolge des hierüber aufgenommenen Protokolls unterm heutigen dato den Deputirten des Akademischen Senats versiegelt übergeben hat. 

Königsberg den 25. Februar 1802
I. G. Neumann J. H. Fenkohl
akad. Synd. Acad. Secret.

Actum Königsberg in der Behausung des Herrn Professor Kant den 25 Februar 1802. 

Auf Ansuchen des Herrn Professor Kant sind Endesunterschriebene commitiret worden, einen zweiten Nachtrag zu seinem unterm 28. Februar 1798 ad depositum Senatus Academici übergebenen Testament anzunehmen. 

Der von Person sehr wohl bekannte und bei noch gesunden Seelen, und Leibeskräften gegenwärtig gefundene Herr Professor Immanuel Kant erklärt, da der oben bemerkte Zweck der Deputation wirklich sein Wille sei, und übergiebt ein mit drei Privatsiegeln eingeschlossenes Convolut mit der Ueberschrift: Hierin ist mein zweiter Nachtrag zu meinem Testament von mir selbst geschrieben und versiegelt. 

Königsberg den 22 Februar 1802 

Immanuel Kant 

Herr Testator erkennet diese Ueberschrift des Convoluts als von ihm eigenhändig ge= und unterschrieben, sowie die beigedruckten drei Siegel mit seinem Privatpettschaft versehen an. Hiernächst erklärt derselbe, daß er den Inhalt des in diesem Convolut enthaltenen und von ihm selbst eingeschlossenen Nachtrages zu seinem oben erwähnten Testament eigenhändig ge= und unterschrieben auch denselben ohne allen äußern Zwang blos aus freiem überlegten Willen niedergeschrieben habe, ohne daß darin in der Erbeseinsetzung eine Veränderung geschehen sei. 

Das überreichte Convolut wird hierauf in Gegenwart des Herr Testatoris mit der gewöhnlichen Annahme Registratur überschrieben und demselben das gerichtliche Commissionssiegel beigedruckt. 

Herr Testator richtet hierauf seinen Antrag dahin, diesen Testaments=Nachtrag zu einem bereits übergebenen Testament ad deposito Senatus zu nehmen und ihm einen Depositionsschein ertheilen zu lassen. 

Worauf dieses vorgelesene und genehmigte Protokoll vom Herrn Testatore eigenhändig unterschrieben. 

Immanuel Kant 

und hiernächst geschlossen wurde. 

a. u. s.

Ioh. Gottl. Neumann Fenkohl.
akad. Synd.

Für meinen Bedienten Johann Kaufmann bestimme ich die Summa von Einhundert Thaler nach meinem Tode, wenn er bis zu demselben in meinem Dienste ist. Auch soll derselbe noch drei Monate sein Gehalt bekommen und dafür meinem Exekutor Testamenti behülflich sein. 

Königsberg den 3. Mai 1802 

Immanuel Kant. 

Ich füge zu diesen 100 rthlr. für meinen Bedienten Johann Kaufmann noch für jedes Dienstjahr fünfzig Thaler hinzu vom 1 ten Januar 1802 den Anfang des Iahres für ein volles gerechnet. 

Königsberg den 7. Februar 1803 

Immanuel Kant. 

Ich erkläre hiemit, daß es mein Wille sei, daß der Herr Diaconus Wasiansky nach meinem Tode aus meinem Nachlaß den zwanzigsten Theil desselben für seine Bemühung außer demjenigen was ich anderweitig für ihn ausgesetzt habe, vorwegnehme und daß meine Erben und Legatarien dieses gestatten sollen. Ich habe dies eigenhändig ge= und unterschrieben. 

Immanuel Kant.
Königsberg den 29. Mai 1803.


Nach meinem Tode zu erbrechen. 

Immanuel Kant.

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