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Gesetzliche Erbfolge

Sind keine individuellen Verfügungen getroffen oder diese unwirksam, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Das Gesetz regelt das Erbrecht nach der Blutsverwandtschaft (Das Gut rinnt wie das Blut) und unterteilt diese in verschiedene Ordnungen, wobei im Regelfall die potentiellen Erben (einer genügt) der näheren Ordnung die der ferneren Ordnung ausschließen.

Ehegatten sind neben Verwandten der 1. Ordnung zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern zu ½ als gesetzlicher Erbe berufen (Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung, noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Bei anderen Güterständen ergeben sich Änderungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann.

Erben 1. Ordnung

Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Hierzu gehören auch nichteheliche und adoptierte Kinder

Erben 2. Ordnung

Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten und deren Abkömmlinge

Erben 3. Ordnung

Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sowie deren Abkömmlinge

Erben 4. Ordnung

Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, also Großtanten, Großonkel, Großnichten und Großneffen sowie deren Abkömmlinge

Fernere Ordnungen

Entferntere Vorfahren und Abkömmlinge

Weitere Erläuterungen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie unter:
https://www.ndeex.de - Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge als letzte Regelung

Ist kein Testament vorliegend, oder ist dieses ungültig, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sprechen Sie mich an!
Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker

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