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Erbrecht mit Auslandsberührung

Eine umfassende und vorsorgende Nachfolgeplanung wird nur erfolgreich sein (sollte durch Nachlass oder Erbe Auslandsberührung vorliegen), wenn nicht nur das deutsche, sondern auch das ausländische Erbrecht berücksichtigt wird. 

Viele Deutsche erwerben im Ausland Vermögen, z. B. Ferienhäuser, oder nehmen ihren Wohnsitz im Ausland. Die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer, die hier zu Vermögen kommen, wächst. Immer häufiger stellt sich daher die Frage, welches Erbrecht welches Staates anzuwenden ist. Es gibt in einzelnen Staaten sogar innerstaatliche regionale Unterschiede. 

Das Pflichtteilsrecht existiert nicht oder nicht in der gewohnten Form in anderen Staaten; gleiches gilt für das Ehegattenerbrecht. Auch andere erbrechtliche Regeln variieren stark von Land zu Land. Schon die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist, kann erhebliche Probleme aufwerfen. 

Sowohl vor als auch nach dem Erbfall ist gründliche Beratung unerlässlich. 

Bei einem Erbfall mit Auslandsberührung

Rechtsanwalt Konrad hält ständigen Kontakt zu anderen Erbrechtsexperten über das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. und zu Kollegen in anderen Staaten über Ars Legis, eine Vereinigung internationaler Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Stephan Konrad - Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker

0049 (0) 5 21- 6 46 47 | info@adlegem.de

Bezüge zum spanischen Recht

Zunehmend haben deutsche Erblasser gerade in Spanien Bank- und Immobilienvermögen. Hier sind spezielle Kenntnisse notwendig, um eine reibungslose Abwicklung zu ermöglichen. Durch unseren Koperationspartner in Spanien, die Kanzlei IURISCONSULTANTS Abogados-Rechtsanwälte, S.L.sind wir in der Lage, auch diese Probleme umfassend, kompetent und -dank moderner Komunikationsmittel- schnell zu lösen. 

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